Regularien zu Kunst am Bau

Die Basis für das Engagement der Bundesrepublik Deutschland für Kunst am Bau wurde vom ersten Deutschen Bundestag geschaffen, der in seiner 30. Sitzung am 25. Januar 1950 die Bundesregierung per Beschluss aufforderte, „…bei allen Bauaufträgen (Neu‐ und Umbauten) des Bundes, soweit Charakter und Rahmen des Einzelbauvorhabens dies rechtfertigen, grundsätzlich einen Betrag von mindestens 1 % der Bauauftragssumme für Werke bildender Künstler“ vorzusehen. Eine entsprechende Verfügung des Bundesfinanzministers erging noch im selben Jahr an die neu eingerichtete Bundesbaudirektion, die für die Errichtung von Bundesbauten zuständig war. 1953 wurde diese Selbstverpflichtung in die zunächst noch vorläufigen und schließlich 1957 verbindlich eingeführten Richtlinien für die Durchführung von Bundesbauten (RBBau) übernommen, die bis heute die relevante Grundlage für Kunst am Bau darstellen. Als Ergänzung und Orientierungshilfe zur Ausgestaltung des Abschnitts K 7 der RBBau gab das Bundesbauministerium 2005 den Leitfaden Kunst am Bau heraus, der den baukulturellen Anspruch des Bundes an die Kunst am Bau verdeutlicht und die Verfahren für die Auswahl neuer Kunst wie auch das Prozedere beim Umgang mit bestehender Kunst beschreibt.